§ 1 Name, Sitz, Eintragung des Vereins und Verbandszugehörigkeit
- Der Sportverein führt den Namen Deutsche Jugendkraft Sportverein Sparta Bürgel 1921 e.V. (in Abkürzung: DJK SV Sparta Bürgel 1921 e.V.). Er ist wiedergegründet am 20.04.1951 als Rechtsnachfolger des erstmals 1921 gegründeten und im Jahre 1933 durch die NS-Behörde aufgelösten Vereins „Deutsche Jugendkraft“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Offenbach am Main-Bürgel.
- Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
- Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Hessen sowie des DJK-Bundesverbandes bzw. Landesverbandes Deutsche Jugendkraft. Er untersteht zugleich deren Satzungen und Ordnungen mit gleichen Rechten und Pflichten.
§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
- Vereinszweck ist die körperliche Ertüchtigung der Mitglieder durch Ausübung der angebotenen Sportarten. Er dient damit der gesamtmenschlichen Entfaltung im christlichen Sinn. Er vertritt die Anliegen des Sports in Kirche und Gesellschaft. Der Förderung der Jugendarbeit im Verein wird Vorrang eingeräumt.
- Der Verein pflegt Wettkampf- und Breitensport. Im Dienst der Gesundheit und einer sinnvollen Freizeitgestaltung wird dem Breitensport Vorrang eingeräumt. Dieses Angebot können nur Mitglieder in Anspruch nehmen.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins, sowie etwaige Überschüsse werden nur für vereinsgebundene Zwecke verwendet.
- Der Verein darf keine Personen durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigen.
- Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 4 Eintritt von Mitgliedern
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die auf der Grundlage dieser Satzung den Vereinszweck unterstützen will.
- Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu stellen. Das Aufnahmeformular ist zu verwenden.
- Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
- Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe hierfür mitzuteilen.
- Mit der Zustellung einer schriftlichen Bestätigung und der Vereinssatzung wird die Aufnahme in den Verein wirksam. Die Zustellung erfolgt unverzüglich durch den Vorstand nach Entscheidung gemäß § 4 Abs. 4.
- Es obliegt dem Vorstand, auf Antrag der Abteilungen für den Verein oder für einzelne Abteilungen befristete Aufnahmesperren vorzunehmen.
- Der Verein unterscheidet in der Mitgliedschaft
a. aktive Mitglieder
b. passive Mitglieder
c. Ehrenmitglieder - Der Verein ehrt seine Mitglieder gemäß einer besonderen Ehrenordnung des Vereins und gemäß der Ehrenverordnung der Verbände.
§ 5 Austritt von Mitgliedern
- Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
- Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig.
- Bei minderjährigen ist die schriftliche Einwilligung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
§ 6 Ausschluss von Mitgliedern
- Über den Ausschluss eines Mitglieder aus dem Verein entscheidet der Vorstand durch 2/3 Mehrheit. Der Ausschluss kann erfolgen:
a) bei Beitragsrückständen von einem Jahr trotz schriftlicher Mahnung
b) bei Verstoß gegen die Vereinssatzung
c) bei Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins. - Vor Ausschluss des Mitglieds ist diesem durch den Vorstand die Möglichkeit der Anhörung zu geben. Die Anhörung kann in schriftlicher oder mündlicher Form innerhalb von acht Tagen nach Aufforderung durch den Vorstand erfolgen. Sodann entscheidet der Vorstand über den Ausschluss, wobei für diesen Beschluss eine 2/3 Mehrheit erforderlich ist.
Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. - Gegen den Beschluss über den Vereinsausschluss kann das betroffene Mitglied Einspruch einlegen. Dieser hat in schriftlicher Form innerhalb von 4 Wochen nach Zugang des Beschlusses gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.
- 4. Den Einspruch hat der Vorstand dem Ältestenrat unverzüglich zur Prüfung vorzulegen. Der Ältestenrat entscheidet über den Einspruch innerhalb von 14 Tagen abschließend mit 4/5 Mehrheit. Die Entscheidung wird in schriftlicher Form dem Vorstand und dem betroffenen Mitglied zugeleitet und wird mit Zugang rechtswirksam.
§ 7 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet bei Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
§ 8 Beitragswesen
- Von allen Mitgliedern, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, werden Jahresbeiträge erhoben.
- Die Höhe der Beiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt und im Aufnahmeantrag des Vereins ausgewiesen.
- Die Mitgliederversammlung kann in besonderen Fällen die Erhebung einer Umlage anordnen.
- Die Abteilungen können mit Beschlüssen ihrer Jahresversammlungen für ihren Bereich Arbeitsdienste, Sonderbeiträge und Aufnahmegebühren festsetzen. Hierfür ist die Genehmigung durch den Vorstand des Hauptvereins erforderlich. Die Sonderbeiträge und Aufnahmegebühren stehen den jeweiligen Abteilungen in vollem Umfang und in eigener Verantwortlichkeit zur Verfügung.
§ 9 Organe des Vereins
- Die Organe zur Leitung und Verwaltung sind:
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand
– der Verwaltungsrat
– der Ältestenrat - Jede Mitwirkung in einem der Organe ist ehrenamtlich.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
- Zur Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder. Stimmberechtigt ist, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, per Abstimmung bezüglich § 8 der Satzung ist stimmberechtigt, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt im Laufe jedes Geschäftsjahres bis spätestens April zusammen. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einladungen mit der Tagesordnung müssen spätestens 14 Tage vorher schriftlich erfolgen. Zur Wahrung der Frist genügt die Aufgabe bei der Post (Datum des Poststempels).
- Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens 7 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Zur Wahrung der Frist genügt die Aufgabe bei der Post (Datum des Poststempels).
- 4. Aus wichtigem Grund, insbesondere zur Wahrung der Interessen des Vereins und der Mitglieder, kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Für einen solchen Beschluss ist eine 2/3 Mehrheit des Vorstandes erforderlich.
§ 10 Abs. 2 dieser Satzung gilt entsprechend.
Der Vorstand hat ebenfalls eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 1/4 aller stimmberechtigten Mitglieder oder der Ältestenrat dies in schriftlicher Form vom Vorstand fordern. Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat in diesem Fall spätestens 4 Wochen nach der schriftlichen Aufforderung zu erfolgen. - Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut und zeitlich unmittelbar darauf einberufen werden. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- Zur Durchführung der Mitgliederversammlung wählen die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einen Versammlungsleiter.
- Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die von ihr gefassten Beschlüsse und Ergebnisse von Wahlen hat der Schriftführer des Vereins oder ein von der Versammlung bestellter Protokollführer eine Niederschrift anzufertigen, die von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
- Die Mitgliederversammlung nimmt die Jahresberichte des Vorstandes und der Abteilungen, den Kassenbericht, den Bericht der Kassenprüfer, den Bericht des Verwaltungsrates und des Ältestenrates entgegen. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes und des Kassierers.
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren den Vorstand und den Verwaltungsrat, für die Dauer von 1 Jahr mindestens zwei Kassenprüfer, 1 Mitglied zum Ältestenrat (s. § 15 Ältestenrat) und bestätigt die in den Jahresversammlungen der Abteilungen gewählten Abteilungsleiter.
- Die Mitgliederversammlung beschließt über die eingegangenen Anträge, über etwaige Satzungsänderungen und über die Höhe der Vereinsbeiträge.
- Für Wahlen und Beschlüsse gilt die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
- Für Wahlen ist für jede Position ein gesonderter Wahlgang erforderlich. Ist nur ein Kandidat vorgeschlagen, so bedarf er der einfachen Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Sind mehrere Kandidaten für diese Position vorgeschlagen, so ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Erhalten die Kandidaten mit den meisten Stimmen gleiche Stimmzahl, so findet über diese Kandidaten ein neuer Wahlgang statt, bei dem derjenige gewählt ist, der die meisten Stimmen erhält.
- Ein Antrag gilt bei Stimmengleichheit als abgelehnt. Ein Beschluss ist bei Stimmengleichheit nicht gefasst.
- Für Beschlüsse zur Änderung der Satzung ist die 2/3 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
- Die Wahlen sind geheim (mit Stimmzetteln) durchzuführen, wenn mindestens 10 % der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen.
§ 11 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
– dem Vorsitzenden
– den stellvertretenden Vorsitzenden
– dem Kassierer
– dem Schriftführer
– dem Pressewart
– dem Jugendleiter
– dem Vergnügungswart
– den Leitern der Abteilungen
– den Vorsitzenden des Verwaltungsrates und des Ältestenrates sowie
– dem geistlichen Beirat - Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
– dem Vorsitzenden
– den stellvertretenden Vorsitzenden
– dem Kassierer und
– dem Schriftführer - Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist der geschäftsführende Vorstand. Der Vorsitzende oder einer seiner Vertreter sind mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertretungs– und zeichnungsberechtigt.
- Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. In den Vorstand kann nur gewählt werden, wer Mitglied des Vereins ist.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorsitzende im Einvernehmen mit den übrigen Vorstand einen Vertreter aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder benennen. Scheidet der Vorsitzende selbst aus, wird er durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden mit Zustimmung der Vorstandsmitglieder ersetzt.
- Der Vorstand kann zur Vorbereitung und Lösung von Sonderaufgaben Sachausschüsse bilden und diese beratend zu seinen Sitzungen hinzuziehen. Die Ausschussmitglieder sind dem Vorstand für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben verantwortlich.
- Der Vorstand entscheidet über den Haushalt der Abteilungen, Verträge, Investitionen, Kredite und alle, das Vereinsheim und die Vereinsgaststätte betreffenden Angelegenheiten.
- Der Vorstand beschließt den Haushalt für das folgende Geschäftsjahr. Einnahmen und Ausgaben des Haushaltes müssen ausgeglichen sein. Höhere Ausgaben als im verabschiedeten Haushaltsplan festgelegt, sind nur in Höhe nachgewiesener außerplanmäßiger Einnahmen oder im Rahmen einer soliden Finanzierung zulässig. Die Tilgung bestehender Darlehensverbindlichkeiten ist vorrangig.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit, soweit es die Satzung nicht anders bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzführenden. Über jede Sitzung und Versammlung ist ein Protokoll zu führen. Die Richtigkeit des Protokolls wird in der folgenden Vorstandssitzung bestätigt, das Protokoll ggf. ergänzt oder geändert. Die Protokolle sind aufzubewahren.
§ 12 Die Abteilungen
- Jede Abteilung kann sich zur Regelung ihrer internen Belange eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung der Abteilung darf nicht im Widerspruch zur Satzung des Vereins stehen. Die Geschäftsordnung wird von der Jahreshauptversammlung der Abteilung beschlossen. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung des Vorstandes und wird mit der Genehmigung wirksam.
- Die Jahresversammlung der Abteilungen sind bis zum 31. März eines jeden Jahres durchzuführen. Die Jahresversammlung wählt die Leitung der Abteilung. Der Haushalt muss ausgeglichen sein. Die Jahresversammlung beschließt ggf. einen einmaligen Aufnahmebeitrag, die Höhe eines möglichen Sonderbeitrages und die Festlegung eines Arbeitsdienstes (s. § 8 Abs. 3). Für die Jahresversammlung gelten die Regelungen der Mitgliederversammlung (s. § 10) . Sie sind entsprechend in der Geschäftsordnung festzuhalten.
- Die Leitung der Abteilung besteht mindestens aus einem Abteilungsleiter, einem Kassierer und einem Schriftführer und falls gegeben einem Jugendwart.
- Die Abteilungen haben in regelmäßigen Abständen Abteilungsversammlungen ihrer Leitung durchzuführen. Nur in diesen Versammlungen können Beschlüsse für die Belange der Abteilung gefasst werden. Der 1. Vorsitzende oder ein von ihm benannter Vertreter ist stimmberechtigtes Mitglied. Die Einladung zur Abteilungsversammlung ist schriftlich vorzunehmen, über den Inhalt und den Verlauf ist ein Protokoll zu erstellen.
- Die Abteilungen haben bis zum 15. Dezember einen Haushaltsplan zu erstellen und diesen beim Kassierer des Vereins einzureichen. Der Haushalt muss ausgeglichen sein. Bei Investitionsüberlegungen, die über den Haushaltsrahmen hinausgehen, ist ein solider, von der Abteilungsversammlung verabschiedeter Finanzierungsplan vorzulegen.
§ 13 Leitung und Verwaltung
- Der Vorsitzende ist für die Führung des Vereins verantwortlich. Er leitet die Sitzungen und Versammlungen. Er beruft den Vorstand ein. Der Schriftführer ist für die termingerechte schriftliche Zustellung der Einladungen verantwortlich. Dies hat in der Regel 8 Tage vorher zu erfolgen. In Ausnahmefällen genügt eine Frist von 2 Tagen bei telefonischer Bekanntgabe.
- Die stellvertretenden Vorsitzenden unterstützen den Vorsitzenden bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Sie vertreten ihn im Verhinderungsfall. Beim vorzeitigen Ausscheiden des Vorsitzenden übernimmt ein vom Vorstand mehrheitlich benannter Stellvertreter bis zur nächsten Mitgliederversammlung den Vorsitz.
- Der Kassierer verwaltet die Kasse, stellt den Haushaltsplan auf und fertigt den Jahresabschluss an. Liegen dem Kassierer bis zu 15. Dezember die Haushaltsentwürfe einzelner Abteilungen nicht vor, beschließt der Vorstand unter Zugrundelegung des letzten Haushaltsetats jeder Abteilung und unter Berücksichtigung der Einnahmen und Ausgaben des laufenden Geschäftsjahres über die Verteilung der Haushaltsmittel dieser Abteilung.
- Der Schriftführer erledigt den Schriftwechsel des Vereins. Neben den unter Abs. 1 genannten Aufgaben führt er die Mitgliederliste.
- Kassierer und Schriftführer erledigen die Mitgliederverwaltung.
- Der Jugendleiter vertritt die Interessen des Vereins in der Jugendarbeit nach außen. Im Verein unterstützt er die Arbeit der Jugendwarte. Er organisiert und koordiniert gemeinsame Veranstaltungen im Jugendbereich.
- Der Vergnügungswart ist für alle gesellschaftlichen Veranstaltungen zuständig. Er wird hierbei von den Vergnügungswarten der Abteilungen unterstützt.
- Dem Pressewart obliegt die gesamte Pressearbeit, wie Sportberichte, Publikationen aus dem Vereinsgeschehen, Informationsbriefe an die Mitglieder und Aushänge.
- Die Abteilungsleiter leiten wie unter § 10 und in der entsprechenden Geschäftsordnung beschrieben ihre Abteilung.
- Die Kassenprüfer haben die Buchführung nach Abschluss des Geschäftsjahres zu prüfen und in der Mitgliederversammlung hierüber zu berichten. Sie werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Gewählt sind mindestens die beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten. Eine direkte Wiederwahl ist nur einmal möglich. Die Kassenprüfer dürfen kein Amt im Vorstand haben.
§ 14 Der Verwaltungsrat
- Der Verwaltungsrat setzt sich aus mindestens 3 Mitgliedern zusammen. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen in keiner anderen Funktion Mitglied des Vorstandes sein.
- Der Verwaltungsrat wählt intern seinen Vorsitzenden. Er ist Mitglied des Vorstandes und kann sich in vollem Umfang von einem weiteren Mitglied des Verwaltungsrates vertreten lassen.
- Dem Verwaltungsrat sind zu Händen von dessen Vorsitzenden Kopien sämtlicher Protokolle der Sitzungen des Vorstandes sowie der Mitgliederversammlungen umgehend zu übermitteln.
- Der Verwaltungsrat hat die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen und kann sich zu diesem Zweck über die Angelegenheiten des Vereins unterrichten. Er kann jederzeit Berichterstattung vom Vorstand, den Abteilungsleitern sowie sonstigen im Verein gebildeten Gremien verlangen und sämtliche Vereinsunterlagen einsehen und prüfen.
- Der Verwaltungsrat hat in der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit einen Bericht abzugeben.
- Der Verwaltungsrat fasst aufgrund seiner Tätigkeit mit Stimmenmehrheit Beschlüsse, die er in schriftlicher Form als Empfehlung an den Vorstand weitergibt.
§ 15 Der Ältestenrat
- Der Ältestenrat setzt sich aus 5 Mitgliedern , die über 40 Jahre alt sind und dem Verein mindestens 10 Jahre angehören müssen, zusammen.
- Jedes Jahr bei der Mitgliederversammlung scheidet das Mitglied mit der längsten Amtszeit aus. Das ausgeschiedene Mitglied kann sich mit neuen Kandidaten ebenfalls wieder zur Wahl stellen.
- Der Ältestenrat wählt jährlich intern seinen Vorsitzenden. Er ist Mitglied des Vorstandes und kann sich im vollen Umfang von einem anderen Mitglied des Ältestenrates vertreten lassen.
- Mitglieder des Ältestenrates können keine weitere Funktion im Vorstand einnehmen.
- 5. Die Aufgaben des Ältestenrates sind:
a) Jubiläen und Ehrungen durchführen und verwalten
b) Betreuung der älteren Mitglieder (Rentner)
c) Beratung des Vorstandes
d) Prüfung von Beschlüssen zum Vereinsausschluss (§ 6)
e) Beantragung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung (§ 10 Abs. 4). - Werden dem Ältestenrat schwierige Probleme vom Vorstand, von den Abteilungen, von einem Sachausschuss oder von der Mitgliederversammlung zur Lösung übertragen, dann ist seine Entscheidung endgültig.
§ 16 Vereinsvermögen
- Das Vermögen des Vereins ist ausschließlich gemeinnützig für die Zwecke des Vereins zu verwenden.
- Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten an die Pfarrgemeinde St. Pankratius Offenbach am Main – Bürgel. Es ist für gemeinnützige oder karitative Zwecke zu verwenden.
§ 17 Auflösung des Vereins
- Eine Auflösung des Vereins kann nur in einer mit dieser Tagesordnung 4 Wochen im voraus einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Für den Auflösungsbeschluss ist 3/4 Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr erforderlich
- Sollte bei der ersten Versammlung nicht die erforderliche Hälfte der Mitglieder anwesend sein, so ist eine 2. Versammlung schriftlich mit gleichen Fristen einzuberufen, die dann mit 3/4 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
§ 18 Inkrafttretung
Inkrafttretung dieser Satzung ist am 2. April 1993 von der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit der Eintragung des Vereins im Vereinsregister bei dem Amtsgericht Offenbach am Main in Kraft.
Offenbach am Main, den 2. April 1993
Die vorstehende Satzung wurde am 15. März 1994 in das Vereinsregister eingetragen und ist damit rechtswirksam.